SATZUNG DES VEREINS:

Satzung in der beim Vereinsregister hinterlegten Fassung von 1991 einschließlich der Überarbeitung des § 10 Abs. 2 aus dem Jahre 1992 (auf Grund gerichtlicher Monierung) Stand 4/2005.

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 19.06.1981 in Herdringen, Stadt Arnsberg, gegründete Verein führt den Namen „Herdringer Tennis Club e. V.“. Der Verein ist Mitglied im WTV. Die Satzung und Ordnungen dieses Verbandes werden anerkannt. Der Verein hat seinen Sitz in 59755 Arnsberg 1 / Herdringen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter VR532 eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Dazu dienen der Bau und die Unterhaltung von Tennisplätzen sowie die Förderung des Tennisspiels durch Möglichkeiten zum Erlernen des Tennis, insbesondere auch die Förderung der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Dauer und Geschäftsjahr

1. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Verein umfasst
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) passive Mitglieder,
c) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
d) Ehrenmitglieder.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

5. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

6. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

7. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wir die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von jeglichen Beiträgen befreit.

§ 4 Beiträge

Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dies gilt fur die Beiträge sowohl der aktiven als auch der passiven Mitgliedschaft.

Die jeweiligen Beiträge werden in folgende Gruppen aufgeteilt:
a) Einzelmitglied, aktiv
b) Ehepaar, aktiv
c) Jugendliche, deren Eltern dem Verein angehören
d) Jugendliche, deren Eltern nicht dem Verein angehören
e) Jugendliche bis 25 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden
f) Einzelmitglied, passiv
g) Ehepaar, passiv

Stichtag für die Berechnung des Beitrages ist der 01.05..

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Als Vorstandsrmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.6) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand
b) ein 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand sowie durch Veröffentlichung in der Vereinsaushangtafel.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Genehmigung des Haushaltsvorschlages für des folgende Geschäftsjahr.

6. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit Ausnahme der unter § 14.3 genannten Versammlung zur Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Über Antrage, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang in der Vereinstafel zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden,

– dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden,

– dem Kassierer,

– dem Schriftführer,

– dem Jugendwart,

– dem Sportwart,

– dem Breitensportwart.


Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, durch die Verpflichtungen des Vereins begründet werden, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, wenn die einzugehende Verpflichtung einen Betrag von 10.000,00 DM (zehntausend Deutsche Mark) übersteigt oder zu Dauerbelastungen von mehr als 10.000,00 DM (zehntausend Deutsche Mark) pro Jahr führt.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder vier seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen-

geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren, die Kassenprüfer jeweils für ein Jahr gewählt.
Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Sportwart und der Breitensportwart gewählt.
Maßgeblich ist das laufende Jahr, in dem die Mitgliederversammlung abgehalten wird.

3. Bei besonderen Umständen wie vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die unter § 13.2 aufgeführte Regelung in der Form abgeändert werden, dass bei der nächsten Mitgliederversammlung eine turnusmäßige Wahl stattfinden kann.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Arnsberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Kindergarten Herdringen verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.